Mitteilungen
Was sich rund um die TRBS 1115-1 bewegt: Änderungen an der Regel, Erfahrungen aus der Praxis und Hinweise für Ihren Nachweis. Alle Beiträge sind öffentlich und ohne Anmeldung lesbar.
Die TRBS 1115 Teil 1 wurde im Januar 2026 geändert
Die Technische Regel für Betriebssicherheit „TRBS 1115 Teil 1 — Cybersicherheit für "
"sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen" gilt seit November 2022. Sie wurde
am 22.03.2023 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben (GMBl 2023, S. 522).
Nun liegt eine Änderung vor: bekannt gegeben im Gemeinsamen Ministerialblatt 2026, S. 5
[Nr. 1] vom 15.01.2026.
Was bedeutet das für Sie?
· Die Regel bleibt in Kraft. Ihr Aufbau ändert sich nicht: Anwendungsbereich, Begriffe,
Anforderungen, Planung, Wirksamkeitsprüfung, Prüfungen, Instandhaltung und die Anhänge 1 bis 3
bleiben bestehen.
· Verbindlich ist immer die amtliche Fassung bei der Bundesanstalt f
Was der Quickcheck leistet — und was er nicht leistet
Der Quickcheck führt in wenigen Minuten durch fünf Kernfragen: Er fragt nach dem Zugang zum
Raum, in dem Steuerung und Antrieb stehen, nach drahtlosen Verbindungen, nach Kabelverbindungen
nach außen, nach dem Zugriff von außen und nach der Nachvollziehbarkeit von Änderungen.
Der Quickcheck ist eine erste Einschätzung. Er zeigt, wo Handlungsbedarf bestehen kann, und ist
ein guter Einstieg, wenn Sie sich mit dem Thema noch nicht befasst haben. Er ist aber keine
Gefährdungsbeurteilung und ersetzt sie nicht.
Für die vollständige Beurteilung erfassen Sie jede digitale Komponente Ihrer Anlage einzeln und
arbeiten je Komponente die sechs Gefährdungsbereiche durch: Zugang, Funkverbin
Sechs Bereiche, in denen Aufzugsanlagen angreifbar sind
Cybersicherheit bei Aufzugsanlagen beginnt nicht am Bildschirm, sondern an der Frage: Wer oder
was kann auf die sicherheitsrelevante Steuerung einwirken? In der Praxis lassen sich die
Angriffspunkte in sechs Bereiche ordnen.
- Zugang zum Aufstellungsort: Wer kommt an Steuerung, Antrieb und Schaltschrank heran?
- Drahtlose Verbindungen: Funkmodule, Wartungszugänge per WLAN oder Bluetooth, Mobilfunk.
- Kabelgebundene Verbindungen nach außen: Netzwerkanschlüsse, Gebäudeleittechnik, Datenleitungen.
- Zugriff von außen: Fernwartung, Fernüberwachung, Notruf- und Serviceverbindungen.
- Schutz vor unbefugten Änderungen: Wer kann Parameter, Programme oder Zugänge verändern?
- N
Regelmäßige Kontrollen: was die Regel vom Betreiber verlangt
Die TRBS 1115 Teil 1 verlangt in Abschnitt 8 nicht nur einmalige Maßnahmen, sondern den Betrieb
über die gesamte Nutzungsdauer. Zwei Dinge gehören dazu.
Erstens die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen. Sie
findet statt: in geeigneten Zeitabständen, bei Änderungen am Arbeitsmittel und bei neuen
Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen — etwa aus veröffentlichten Schwachstellenmeldungen oder aus
Vorfällen im eigenen Betrieb.
Zweitens die Prüfung: vor der Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach einer
prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend. Dabei wird unter anderem betrachtet, ob der
Ist-Zustand dem Schutzkonzept entspricht, ob die
Nach einer Änderung ist die Beurteilung erneut zu prüfen
Wird eine Aufzugsanlage umgebaut, erweitert oder an ein Netz angeschlossen, ist das kein
Nebenschauplatz: Die TRBS 1115 Teil 1 verlangt in Abschnitt 6 eine Prüfung vor der
Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung.
Typische Anlässe sind: ein neues Fernüberwachungsmodul, ein neuer Zugangsleser, ein neuer
Netzwerkanschluss, ein Wechsel der Steuerungssoftware oder der Anschluss an eine
Gebäudeleittechnik.
Der Ablauf ist überschaubar: Die betroffene Komponente wird in der Beurteilung aufgenommen,
die sechs Gefährdungsbereiche werden für sie geprüft, notwendige Maßnahmen werden festgelegt —
und das Ergebnis wird mit Datum dokumentiert. So ist im Streitfall belegba
Die ersten Jahre mit der neuen Regel — ein Rückblick
Als die TRBS 1115 Teil 1 im März 2023 veröffentlicht wurde, wusste kaum ein Betreiber, was auf ihn zukommt. Ein Blick zurück auf drei Jahre Praxis.
- März 2023: Die Regel tritt in Kraft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die Technische Regel. Sie gilt branchenunabhängig und damit auch für Aufzugsanlagen.
Ab Mitte 2023: Die Prüfstellen fragen nach. Bei der wiederkehrenden Prüfung schaut die Zugelassene Überwachungsstelle nach, ob sich der Betreiber mit Cyberbedrohungen befasst hat. Wer dazu nichts vorlegen kann, bekommt einen geringen Mangel im Prüfbericht notiert.
2024: Ernüchterung in der Praxis. Viele Betreiber standen vor derselben Frag
Was Betreiber in den ersten Jahren erlebt haben
Wir sprechen fast täglich mit Betreibern und Wartungsfirmen. Drei Beobachtungen wiederholen sich dabei immer wieder.
Die Technik war selten das Problem. Die eigentliche Hürde war die Frage: Was schreibe ich wo hinein? Viele haben wochenlang nach einer passenden Vorlage gesucht und dabei Zeit verloren.
Fast jeder stand vor derselben Aufgabe. Man steht vor dem Aufzug, weiß nicht genau, welche Komponente vernetzt ist, und hat kein Dokument, in das die Antworten passen. Das ging nicht nur Ihnen so — das ging praktisch allen so.
Was geholfen hat. Drei Dinge tauchen in fast jedem Gespräch auf: eine Liste der Komponenten, ein Telefonat mit der Wartungsfirma oder dem Hersteller und ei
Ihren Fall finden: die fünf Bauarten aus Anhang 2
Seit dem 15. Januar 2026 gibt es den Anhang 2 zur TRBS 1115 Teil 1. Er beschreibt fünf Bauarten — und die meisten Betreiber finden ihren Aufzug darin sofort wieder.
- Keine Verbindung nach außen. Fällt nicht unter die Regel. Ein Satz dazu in den Unterlagen genügt als Nachweis.
- Kabel für das Servicegerät. Betroffen. Denken Sie das Servicegerät mit: Wer hat es, wo liegt es, wer darf damit arbeiten?
- Funk ohne Netzwerk. Betroffen. Schauen Sie sich die Bedienstelle und die Funkverbindung an.
- Netzwerk nur für den Aufzug. Betroffen. Das ganze Netz gehört in die Betrachtung, nicht nur die Steuerung.
- Dauerhafte Verbindung nach draußen. Betroffen, mit dem größten Aufw