Cybersicherheit AufzügeTRBS 1115-1 · Cyber-Sicherheit für Aufzugsanlagen
24.09.2026

Regelmäßige Kontrollen: was die Regel vom Betreiber verlangt

Die TRBS 1115 Teil 1 verlangt in Abschnitt 8 nicht nur einmalige Maßnahmen, sondern den Betrieb

über die gesamte Nutzungsdauer. Zwei Dinge gehören dazu.

Erstens die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen. Sie

findet statt: in geeigneten Zeitabständen, bei Änderungen am Arbeitsmittel und bei neuen

Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen — etwa aus veröffentlichten Schwachstellenmeldungen oder aus

Vorfällen im eigenen Betrieb.

Zweitens die Prüfung: vor der Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach einer

prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend. Dabei wird unter anderem betrachtet, ob der

Ist-Zustand dem Schutzkonzept entspricht, ob die vorgesehenen Prüfungen umgesetzt wurden und ob

die organisatorischen Maßnahmen tatsächlich gelebt werden.

Praktisch heißt das: Halten Sie fest, wann geprüft wurde, wer geprüft hat und wann die nächste

Prüfung ansteht. In unserem Formular erfassen Sie dafür das Datum der Beurteilung und die

nächste Überprüfung.