Cybersicherheit AufzügeTRBS 1115-1 · Cyber-Sicherheit für Aufzugsanlagen

TRBS 1115-1 in einfachen Worten

Seit 2023 gibt es eine Regel, die jeden Aufzugsbetreiber betrifft: Sie müssen sich Gedanken darüber machen, ob jemand von außen in die Steuerung Ihres Aufzugs gelangen könnte. Diese Seite erklärt in wenigen Minuten, was das bedeutet — ohne Fachsprache.

Worum geht es?

Ein Aufzug ist heute ein Gerät mit Elektronik. Manche dieser Geräte sind von außen erreichbar: über ein Netzwerkkabel, über Funk, über die Notrufleitung oder über den Fernzugang des Herstellers.

Wenn jemand von außen etwas verändert — einen Wert, ein Programm, eine Sicherheitseinrichtung —, kann die Sicherheit des Aufzugs eingeschränkt sein, obwohl mechanisch alles in Ordnung aussieht.

Die TRBS 1115 Teil 1 verlangt dafür kein bestimmtes Formular. Sie verlangt drei Dinge: hinsehen, aufschreiben, tun was möglich ist. Wie Ihr Nachweis aussieht, bleibt Ihnen überlassen.

Wen trifft das?

Jeden Betreiber eines Aufzugs mit elektronischer Steuerung — sobald es eine Verbindung nach außen gibt, und sei es nur ein Kabel für das Servicegerät.

Ausnahme: Ein Aufzug ganz ohne Schnittstelle fällt nicht in den Anwendungsbereich. Auch das gehört einmal aufgeschrieben, sonst fehlt der Nachweis bei der Prüfung.

Die fünf Fälle — seit 15. Januar 2026 als Anhang zur Regel

Der neue Anhang 2 beschreibt fünf Bauarten. Suchen Sie einfach die aus, die zu Ihrem Aufzug passt. Bei den ersten vier genügt ein Satz, der fünfte Fall verdient mehr Aufmerksamkeit.

Fall 1

Keine Verbindung nach außen

Der Aufzug hat keine Schnittstelle, die man anstecken kann — Parameter lassen sich nur direkt an der Steuerung ändern.

Was das für Sie heißt: Fällt nicht unter die Regel. Schreiben Sie trotzdem einen Satz dazu auf, sonst fehlt der Nachweis.

Fall 2

Kabel für das Servicegerät

Es gibt eine Steckverbindung (zum Beispiel USB oder seriell), die nur vor Ort benutzt wird. Der Aufzug hängt an keinem Netzwerk.

Was das für Sie heißt: Betroffen. Denken Sie das Servicegerät mit — wer hat es, wo liegt es, wer darf damit arbeiten.

Fall 3

Funk ohne Netzwerk

Der Aufzug lässt sich vor Ort per Funk bedienen, hängt aber nicht am Netzwerk.

Was das für Sie heißt: Betroffen. Schauen Sie sich die Bedienstelle und die Funkverbindung an: Wie weit reicht sie? Wer könnte mithören?

Fall 4

Netzwerk nur für den Aufzug

Der Aufzug hängt an einem eigenen Netzwerk („Inselbetrieb“), das nur für ihn da ist.

Was das für Sie heißt: Betroffen. Das ganze Netz gehört in die Betrachtung, nicht nur die Steuerung.

Fall 5

Dauerhafte Verbindung nach draußen

Der Aufzug ist dauerhaft erreichbar — etwa für Fernwartung, Notruf oder Gebäudetechnik.

Was das für Sie heißt: Betroffen, und hier lohnt die meiste Sorgfalt: Wer darf fernzugreifen, wie ist der Zugang geschützt, was passiert im Störfall?

Was muss ich tun? Drei Schritte

  1. Hinsehen. Welche Komponenten Ihres Aufzugs sind erreichbar — Steuerung, Notrufsystem, Fernwartung, Gebäudetechnik? Die Unterlagen zur Anlage und die Angaben des Herstellers helfen dabei.
  2. Maßnahmen festlegen und umsetzen. Typische Maßnahmen sind: nicht benötigte Anschlüsse abschalten oder sperren, Bedien- und Serviceschnittstellen mechanisch sichern, Fernzugänge mit Firewall und eigenem Kennwort schützen, Wartungszugänge nur an benannte Personen vergeben.
  3. Dokumentieren. Schreiben Sie auf, was Sie vorgefunden, entschieden und umgesetzt haben, und legen Sie das zu den Unterlagen an der Anlage. Genau das legt der Prüfer später vor.

Was passiert bei der Prüfung?

Die Zugelassene Überwachungsstelle schaut bei der wiederkehrenden Prüfung nach, ob das Thema behandelt wurde. Fehlt der Nachweis, wird ein geringer Mangel notiert. Das ist kein Beinbruch — aber er steht im Prüfbericht, bis er erledigt ist.

Geprüft wird nicht, ob Ihre Technik perfekt ist. Geprüft wird, ob Sie sich mit dem Thema befasst haben und ob Ihre Maßnahmen plausibel sind.

Sie brauchen dafür keine Technikkenntnisse

Sie brauchen die Unterlagen zur Anlage, die Angaben zum Hersteller und einen Blick auf die Anschlüsse. Wissen Sie nicht, welche Komponenten verbaut sind, fragen Sie den Hersteller oder Ihre Wartungsfirma — das ist völlig üblich und wird von Prüfern sogar erwartet.

Unser Formular führt Sie Schritt für Schritt durch die Angaben, speichert unterwegs, und erzeugt am Ende den Nachweis zum Ablegen.

Grundlage dieser Seite: TRBS 1115 Teil 1 vom 22. März 2023 und Anhang 2 vom 15. Januar 2026 (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beziehungsweise Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), dazu die Praxisinformation „Bewertung der Cybersicherheit an Aufzugsanlagen“ von TÜV NORD. Vereinfachte Darstellung, keine Rechtsberatung.