Die ersten Jahre mit der neuen Regel — ein Rückblick
Als die TRBS 1115 Teil 1 im März 2023 veröffentlicht wurde, wusste kaum ein Betreiber, was auf ihn zukommt. Ein Blick zurück auf drei Jahre Praxis.
22. März 2023: Die Regel tritt in Kraft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die Technische Regel. Sie gilt branchenunabhängig und damit auch für Aufzugsanlagen.
Ab Mitte 2023: Die Prüfstellen fragen nach. Bei der wiederkehrenden Prüfung schaut die Zugelassene Überwachungsstelle nach, ob sich der Betreiber mit Cyberbedrohungen befasst hat. Wer dazu nichts vorlegen kann, bekommt einen geringen Mangel im Prüfbericht notiert.
2024: Ernüchterung in der Praxis. Viele Betreiber standen vor derselben Frage: Welche Komponenten sind überhaupt erreichbar, und in welches Dokument schreibe ich das? In der Fachwelt wurde diskutiert, ob die Regel dafür klar genug ist. Klar war: Ohne eine Vorlage wird es mühsam.
15. Januar 2026: Anhang 2 erscheint. Der neue Anhang beschreibt fünf Bauarten von Aufzügen — vom Aufzug ganz ohne Schnittstelle bis zur dauerhaften Verbindung nach draußen. Betreiber müssen ihren Fall nur noch wiedererkennen.
Heute: Der Nachweis ist Routine. Wer die Angaben einmal zusammengetragen hat, braucht bei der nächsten Prüfung nur die Unterlagen zur Hand. Der Aufwand steckt fast immer im ersten Mal.
Grundlage: TRBS 1115 Teil 1 vom 22. März 2023, Anhang 2 vom 15. Januar 2026, Praxisinformation von TÜV NORD zur Bewertung der Cybersicherheit an Aufzugsanlagen.