Cybersicherheit AufzügeTRBS 1115-1 · Cyber-Sicherheit für Aufzugsanlagen
24.09.2026

Nach einer Änderung ist die Beurteilung erneut zu prüfen

Wird eine Aufzugsanlage umgebaut, erweitert oder an ein Netz angeschlossen, ist das kein

Nebenschauplatz: Die TRBS 1115 Teil 1 verlangt in Abschnitt 6 eine Prüfung vor der

Wiederinbetriebnahme nach einer prüfpflichtigen Änderung.

Typische Anlässe sind: ein neues Fernüberwachungsmodul, ein neuer Zugangsleser, ein neuer

Netzwerkanschluss, ein Wechsel der Steuerungssoftware oder der Anschluss an eine

Gebäudeleittechnik.

Der Ablauf ist überschaubar: Die betroffene Komponente wird in der Beurteilung aufgenommen,

die sechs Gefährdungsbereiche werden für sie geprüft, notwendige Maßnahmen werden festgelegt —

und das Ergebnis wird mit Datum dokumentiert. So ist im Streitfall belegbar, dass die Änderung

bewertet worden ist.

Sie können dafür eine bestehende Beurteilung fortsetzen oder eine neue anlegen. Beides ist in

der Plattform jederzeit möglich, auch unterbrochen und später fortgesetzt.